Satzung

Schalke-Frënn Norden Lëtzebuerg a.s.b.l.,

Vereinigung ohne Gewinnzweck.

Gesellschaftssitz: 23, Gilsduerferstrooss, L-9366 Ermsdorf


I. Bezeichnung, Gegenstand, Dauer und Sitz

Art.1. Die Vereinigung ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 und trägt die Bezeichnung „Schalke-Frënn Norden Lëtzebuerg a.s.b.l.“ (hiernach definiert als „die Vereinigung“). Die Vereinigung geht aus dem am 8. August 2001 in Stegen gegründeten Verein „Schalke-Frënn Norden, Lëtzebuerg“ hervor.

Art.2. Die Vereinigung hat die Unterstützung des Fußballvereins FC Schalke 04 als Zweck. Hauptsächliches Ziel ist der Besuch von Spielen des FC Schalke 04, sei es bei Heim- oder Auswärtsspielen.

Daneben kann die Vereinigung ebenfalls an anderen Aktivitäten des FC Schalke 04 oder eines anderen Fanclubs respektiv Vereins teilnehmen, auch wenn dieser Fanclub oder Verein nicht den FC Schalke 04 als Zweck hat. Die Vereinigung hat weiterhin zum Ziel den Bekanntheitsgrad des FC Schalke 04 in Luxemburg und über die Landesgrenzen hinaus zu erweitern.

Des Weiteren organisiert der Verein kulturelle und/oder andere Veranstaltungen respektiv nimmt an ähnlichen Veranstaltungen teil, dies im Sinne der Verbesserung der Finanzlage und Erweiterung des Bekanntheitsgrades der Vereinigung.

Art.3. Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

Art.4. Der Sitz der Vereinigung ist in L-9366 Ermsdorf auf 23 Gilsduerferstrooss festgelegt. Er kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates innerhalb der Gemeinde Ermsdorf verlegt wer den; für eine Sitzverlegung außerhalb der Gemeinde ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung notwendig.

II. Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Einspruch, Mitgliedsbeitrag

Art.5. Die Vereinigung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vereinigung können Personen beitreten, die an deren Zielen interessiert sind, sie ideell und finanziell unterstützen oder an der Gestaltung deren Arbeit aktiv mitwirken wollen. Die Haftung der Mitglieder ist auf deren Einlagen begrenzt.

Art.6. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Dieser kann die Aufnahme verweigern ohne dafür einen Grund nennen zu müssen.

Art.7. Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Vereinigung möglich.

Art.8. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe (z.B. bewusster Zuwiderhandlungen gegen den Satzungszweck, nach einem dreimonatigem Verzug der Beitragszahlungen trotz Mahnung) kann der Verwaltungsrat der Vereinigung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

Art.9. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs oder bei Ausschluss durch den Verwaltungsrat kann bei der Jahreshauptversammlung Einspruch erhoben werden. Letztere trifft die endgültige Entscheidung, wobei eine zwei Drittel Mehrheit für einen Ausschluss erforderlich ist. Das ausscheidende Mitglied kann keine Mitgliedsbeiträge zurückfordern.

Art.10. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und darf 50 Euro nicht überschreiten.

III. Jahreshauptversammlung

Art.11. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung hierzu muss mindestens 14 Tage vorher per einfachem Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Verwaltungsrat erfolgen, wobei das Datum des Poststempels entscheidend ist.

Art.12. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt, oder der Verwaltungsrat es für notwendig erachtet.

Art.13. Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über folgende Punkte:

  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung der Vereinigung;
  • Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;
  • Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Verwaltungsrates;
  • Ernennung und Abberufung von zwei Kassenprüfern;
  • Genehmigung des Kassenrevisorenberichtes;
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
  • Ausschluss eines Mitgliedes.

Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vorher schriftlich per Einschreibebrief (Datum des Poststempels) beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Der oder die Antragssteller müssen auf der Jahreshauptversammlung anwesend sein und ihren Antrag vortragen.

Art.14. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates den Ausschlag.

Jedes Mitglied kann sich durch einen Vollmachtnehmer an Jahreshauptversammlungen vertreten lassen.

Beschlüsse über die Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Gegenstandes der Vereinigung sowie über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der Vereinigung müssen in der Tagesordnung angekündigt sein und bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwes enden Mitglieder. Auf dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

Art.15. Ein Mitglied des Verwaltungsrates leitet die Jahreshauptversammlung. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das am Sitz der Vereinigung den Mitgliedern zur Verfügung steht.

IV. Verwaltungsrat

Art.16. Der Verwaltungsrat ist ein Kollegialorgan und besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

Art.17. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Um zur Wahl zugelassen zu werden muss das kandidierende Vereinsmitglied folgende Bedingungen erfüllen:

  • am Wahltag respektiv am Tag der Jahreshauptversammlung muss der Kandidat volljährig sein (18 Jahre);
  • mindestens die letzten zwei Jahre ohne Unterbrechung Vereinsmitglied gewesen sein;
  • bei Abwesenheit an der Jahreshauptversammlung respektiv am Wahltag muss die Kandidatur mindestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung per Einschreibebrief (Datum des Poststempels) beim Präsidenten eingereicht worden sein.

Der Verwaltungsrat erneuert sich jedes Jahr um ein Drittel seiner Mitglieder, wobei der Präsident, der Schriftführer und der Kassierer jeweils in einem anderen Jahr ausscheiden. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder können wiedergewählt werden. Sie können ohne weiteres bei den nächsten Wahlen kandidieren.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vize-Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer. Im Verhinderungsfall wird der Präsident in seinem Amt und seinen Befugnissen durch den Vize-Präsidenten vertreten.

Art.18. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates sind endgültig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Entscheidungen genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Art.19. Der Verwaltungsrat hat allgemeine Verwaltungsbefugnisse. Ihm obliegt die Führung der Vereinigung, die Vertretung der Vereinigung bei öffentlichen Anlässen, sowie der Kontakt mit den Behörden. In diesem Rahmen kann der Verwaltungsrat sämtliche Verträge oder einseitige Rechtsgeschäfte abschließen, welche die Vereinigung oder deren bewegliches oder unbewegliches Gut bindet.

Die Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, darunter zwingend die des Präsidenten, oder falls dieser abwesend ist, die des Vize-Präsidenten, verpflichtet die Vereinigung rechtskräftig.

V. Geschäftsjahr

Art.20. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

VI. Kontenführung

Art.21. Die Konten werden von dem Kassierer verwaltet, welcher Mitglied des Verwaltungsrates ist. Die Zustimmungen der Konten werden durch die Jahreshauptversammlung, anschließend an den Kassenbericht, vorgenommen.

VII. Auflösung der Vereinigung

Art.22. Die Vereinigung kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag muss auf der Einladung mitgeteilt werden. Auf dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

Art.23. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Sozialamt der Gemeinde, wo die Vereinigung ihren Sitz hat.

VIII. Sonstiges

Art.24. Für alle nicht geregelten Fragen gilt das abgeänderte Gesetz vom 21. April 1928 über Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck.

Name, Vorname, Beruf, Adresse sowie Nationalität der Gründungsmitglieder:

Biserni Luigi, Lagerverwalter, 55 rue de Medernach, L-9186 Stegen, Luxemburger;
Federspiel René, Staatsbeamter, 4 rue des Châtaigniers, L-9160 Ingeldorf, Luxemburger;
Gries Josy, Gemeindearbeiter, 12 rue de la Croix, L-9216 Diekirch, Luxemburger;
Jacoby Emile, Privatbeamter, 46 rue E. Kowalsky, L-9253 Diekirch, Luxemburger;
Muller Marc, Hotelfachmann, 138 route de Luxembourg, L-9125 Schieren, Luxemburger;
Nerancic Josip, Privatbeamter, 80A Grand-Rue, L-6310 Beaufort, Luxemburger;
Pletschette Claude, MTA Röntgen, 26 route de Stegen, L-9132 Schieren, Luxemburger;
Weber Gilbert, Gemeindearbeiter, 7 um Kneppchen, L-9370 Gilsdorf, Luxemburger.

Ermsdorf, der 11. Oktober 2008.